Wenn du in Deutschland aus der Kirche austreten möchtest, dann geht das aus rechtlichen Gründen nicht online. Das regelt das Kirchenaustrittsgesetz.
Der Austritt muss persönlich erklärt werden
Eine Austrittserklärung in einfacher Schriftform ist nicht möglich. Sie kann nur höchstpersönlich abgegeben werden, eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Anlaufstelle ist dabei nicht die Kirche, sondern eine Behörde. In Nordrhein-Westfalen, Berlin und Brandenburg ist das Amtsgericht zuständig. In den anderen Bundesländern das Standesamt bzw. Bürgeramt. Das Procedere ist jeweils gleich. Alternativ kannst du zu einem Notar gehen, das kann allerdings teurer sein.
In NRW gehst du also zum Amtsgericht. Bei vielen Amtsgerichten musst du vorab einen Termin vereinbaren, am besten, du informierst dich auf der Internetseite deines zuständigen Amtsgerichtes. Zuständig ist das Gericht an deinem ersten Wohnsitz. In vielen Bundesländern kostet der Kirchenaustritt Geld – die Gebühr liegt zwischen 10 und 60 Euro. In NRW kostet der Kirchenaustritt 30 Euro. Achtung! In manchen Amtsgerichten musst du den Betrag schon vor deinem Termin bezahlen! Auch darüber informiert die Internetseite deines Amtsgerichtes. Alternativ kannst du dich auch über das Justizportal informieren.
Diese Unterlagen brauchst du
Wenn du zu deinem Termin erscheinst, musst du einen gültigen Personalausweis vorlegen, oder alternativ einen Reisepass plus aktueller Meldebestätigung. Dann musst du in der Erklärung deinen Namen, Adresse, Geburtstag und Familienstand angeben. Zusätzlich die eindeutige Bezeichnung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der du austreten willst. Gefragt wird auch nach dem Ort und der Kirchengemeinde deiner Taufe, sofern dir das bekannt ist.
Du musst den Austritt aus der Kirche nicht begründen. Du gibst nur eine offizielle Erklärung ab, die du unterschreibst.
Austritt von Kindern
Wenn du Kinder hast und sie auch aus der Kirche austreten sollen, kannst du ihren Austritt ebenfalls erklären, sofern sie unter 12 Jahren sind. Allerdings müssen dafür alle Sorgeberechtigten gleichzeitig bei Gericht vorsprechen. Solltest du das alleinige Sorgerecht haben, musst du einen Nachweis darüber vorlegen.
Sind deine Kinder zwischen 12 und 14 Jahre alt, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden. Die Zustimmung zum Austritt kann das Kind dann nur selbst abgeben. Es muss darum zusammen mit seinen gesetzlichen Vertretern zur Erklärung beim Notar oder beim Amtsgericht erscheinen.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können deine Kinder selbst den Austritt erklären, auch gegen deinen Willen.
Bescheinigung über den Austritt
Du bekommst anschließend eine Bescheinigung über deinen Kirchenaustritt für deine Unterlagen. Es ist wichtig, dass du diese Bescheinigung aufbewahrst! Ansonsten musst du dich um nichts weiter kümmern, deine Kirchengemeinde, das Einwohnermeldeamt und das Finanzamt werden automatisch informiert.
Willst du wissen, wie du in die Evangelische Kirche eintreten kannst? Dann lies hier weiter.